Hinweis:
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V tatbestandsbezogen grundsätzlich nur auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis, aufgrund dessen die Befreiung herbeigeführt worden ist.
Bei einer Unterbrechung durch einen anderen Versicherungstatbestand endet unter Umständen die ausgesprochene Befreiung. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischenzeitlich aufgrund eines anderen Tatbestands Krankenversicherungspflicht eingetreten ist.