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Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 8 SGB V)

Bestimmte Personengruppen können sich von der eintretenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen. Hierzu ist ein Antrag notwendig, der innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen ist.

 

Die Befreiung gilt dann rückwirkend vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Sonst gilt die Befreiung ab dem Folgemonat, der auf die Antragstellung folgt.

 

Wichtiger Hinweis: Die Befreiung kann nicht widerrufen werden und wirkt sich auch auf die Versicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung aus.

 

Folgende Unterlagen werden benötigt. Diese können Sie im Laufe des Antrags hochladen:

  • Nachweis über anderweitigen Versicherungsschutz (immer notwendig)
  • Nachweis des Arbeitgebers (bei Bedarf)
  • Nachweis über die Pflegschaft (bei Bedarf)
Persönliche Angaben

Die Rentenversicherungsnummer finden Sie auf Ihrer Gehaltsabrechnung. Sie hat folgendes Format:
Stellen 1-8 = Ziffern, davon Stelle 3-8 = Geburtsdatum im Format TTMMJJ
Stelle 9 = Buchstabe
Stelle 10-12 = Ziffern

Angaben zum Grund der Befreiung von der Versicherungspflicht

Ich bin als beschäftigte Person nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum Jahreswechsel krankenversicherungspflichtig geworden / werde krankenversicherungspflichtig (bitte Nachweis des Arbeitgebers beifügen).

Ich beantrage gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V die unwiderrufliche Befreiung von dieser Krankenversicherungspflicht.

Sollte der 01.01. des laufenden Jahres nicht mehr auswählbar sein, rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne. 

Sie können eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen, wenn die gesetzliche Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Versicherungspflicht zum Jahreswechsel erhöht wird (Sie sind versicherungspflichtig geworden, weil Ihr Jahreseinkommen jetzt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt).

Ich bin krankenversicherungspflichtig geworden / werde krankenversicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 2a SGB V wegen Bezug von Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld. In den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug war ich nicht gesetzlich krankenversichert und war bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen entsprechend der Art und dem Umfang der Leistungen des SGB V versichert.

Ich beantrage gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V die unwiderrufliche Befreiung von dieser Krankenversicherungspflicht.

Datum nicht auswählbar? Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

Sie können eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen, wenn Sie Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld beziehen und in den vergangenen 5 Jahren privat krankenversichert waren.

Ich bin als beschäftigte Person krankenversicherungspflichtig geworden / werde krankenversicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, weil meine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wurde / wird. In den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitarbeit war ich wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei (bitte Nachweis des Arbeitgebers beifügen).

Ich beantrage gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V die unwiderrufliche Befreiung von dieser  Krankenversicherungspflicht.

Datum nicht auswählbar? Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

Sie können eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen, wenn

  • Sie Ihre Wochenarbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduzieren und Sie seit mindestens 5 Jahren versicherungsfrei waren.
  • Sie nach Eltern-, Pflege- oder Familienpflegezeit eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, Sie außerdem seit mindestens 5 Jahren versicherungsfrei waren und Ihr Einkommen bei Vollzeitbeschäftigung über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen würde.

Ich bin als beschäftigte Person krankenversicherungspflichtig geworden / werde krankenversicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, weil ich eine nicht volle Erwerbstätigkeit während der von mir in Anspruch genommenen Elternzeit aufgenommen habe / aufnehmen werde (bitte Nachweis des Arbeitgebers beifügen).

Ich beantrage gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V die unwiderrufliche Befreiung von der Versicherungspflicht.

Datum nicht auswählbar? Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

Sie können eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen, wenn Sie während der Elternzeit maximal 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten.

Ich bin als beschäftigte Person krankenversicherungspflichtig geworden / werde krankenversicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, weil meine regelmäßige Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes herabgesetzt wurde / wird. Ein Nachweis (z.B. Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes) ist beigefügt.

Ich beantrage gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2a SGB V die unwiderrufliche Befreiung von dieser Krankenversicherungspflicht. 

Datum nicht auswählbar? Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

Sie können eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen, wenn Sie aufgrund von Pflege- oder Familienpflegezeiten Ihre Wochenarbeitszeit reduzieren.

Ich bin durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen krankenversicherungspflichtig geworden / werde krankenversicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 SGB V (bitte Nachweis des Arbeitgebers beifügen).

Ich beantrage gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 7 SGB V die unwiderrufliche Befreiung von dieser Krankenversicherungspflicht.

Datum nicht auswählbar? Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

Sie können eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen, wenn

  • Sie als Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung, zum Beispiel einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, beschäftigt sind.
  • Sie an einer Maßnahme, zum Beispiel der Rentenversicherung, zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen.

Ich bin als Rentner oder Rentnerin krankenversicherungspflichtig geworden / werde krankenversicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V, weil ich einen Antrag auf Rente gestellt habe / stellen werde.

Ich beantrage nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V die unwiderrufliche Befreiung von dieser Krankenversicherungspflicht.

Datum nicht auswählbar? Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

Ich oder ggf. meine mitversicherten Angehörigen haben seit Beginn der Versicherungspflicht Leistungen der R+V BKK in Anspruch genommen

Sie können eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen, wenn Sie aufgrund von Rentenantrag bzw. Rentenbezug versicherungspflichtig werden.

Ich bin als Studentin / Student krankenversicherungspflichtig geworden / werde krankenversicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V durch die Einschreibung als Studentin / Student an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule.

Ich beantrage nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V die unwiderrufliche Befreiung von dieser Krankenversicherungspflicht.

Datum nicht auswählbar? Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

Ich oder ggf. meine mitversicherten Angehörigen haben seit Beginn der Versicherungspflicht Leistungen der R+V BKK in Anspruch genommen

Sie können eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen, wenn Sie ein Studium beginnen.

Ich bin als Praktikantin oder Praktikant krankenversicherungspflichtig geworden / werde krankenversicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V (durch Aufnahme einer in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen berufspraktischen Tätigkeit oder einer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt oder einer Ausbildung des Zweiten Bildungsweges in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz).

Ich beantrage nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V die unwiderrufliche Befreiung von dieser Krankenversicherungspflicht.

Datum nicht auswählbar? Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

Ich oder ggf. meine mitversicherten Angehörigen haben seit Beginn der Versicherungspflicht Leistungen der R+V BKK in Anspruch genommen

Sie können eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen, wenn Sie zum Beispiel ein Praktikum ausüben (vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit).

Hinweis:
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V tatbestandsbezogen grundsätzlich nur auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis, aufgrund dessen die Befreiung herbeigeführt worden ist.

Bei einer Unterbrechung durch einen anderen Versicherungstatbestand endet unter Umständen die ausgesprochene Befreiung. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischenzeitlich aufgrund eines anderen Tatbestands Krankenversicherungspflicht eingetreten ist.

Bitte laden Sie hier folgende Unterlagen hoch:
  • Nachweis über anderweitigen Versicherungsschutz
  • Nachweis über die Pflegschaft (z. B. Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes (MD))
  • Nachweis des Arbeitgebers

 

 

Sie können bis zu 5 Anlagen beifügen.
Verwenden Sie als Dateiformat bitte pdf, jpg oder png.

Kontaktdaten

Wir nutzen Ihre freiwilligen Angaben für jede Kontaktaufnahme bei Fragen und Beratung zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ergänzende Informationen sind in unseren Datenschutzhinweisen zu finden.

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